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Nein. Die von Ihren Untersuchungen angefertigten Aufnahmen sind Eigentum des Instituts für Radiologie. Das Gesetz verpflichtet uns, Ihre Aufnahmen zu Dokumentationszwecken für die Dauer von 10 Jahren zu archivieren. Selbstverständlich haben Sie das Recht, Ihre Aufnahmen einzusehen. Wenn Sie sich mit den in unserem Institut angefertigten Aufnahmen bei Ihrem ambulant weiterbehandelnden Arzt oder einem anderen Krankenhaus vorstellen sollen, benötigen wir von dort eine schriftliche Anforderung. Die Ausgabe erfolgt dann nur leihweise gegen umgehende Rückgabe. Die Verwendung der Aufnahmen für Gutachten oder zur Veröffentlichung sowie die Herstellung von Kopien sind nur mit vorheriger Erlaubnis des Instituts für Radiologie gestattet.
Alle im Institut für Radiologie durchgeführten Untersuchungen müssen durch die Ärzte des Instituts schriftlich befundet werden. So sieht es das Gesetz vor. Dieser Vorgang nimmt in der Regel mindestens einen Tag in Anspruch. Selbstverständlich kann der Patient den Befund im Anschluß an die Untersuchung mündlich erfragen. In manchen Fällen bitten wir jedoch um Verständnis, wenn wir zunächst Rücksprache mit dem überweisenden Arzt halten. Ist nur ein konventionelles Röntgenbild angefertigt worden – durch die MTAR – , so erfährt der Patient den Befund meist von seinem Stationsarzt bzw. dem Ambulanzarzt.
Einschränkungen für Diabetiker (Zuckerkranke) bestehen nur bei intravenöser Verabreichung von Röntgenkontrastmittel. Der blutzuckersenkende Wirkstoff Metformin (enthalten u.a. in folgenden Tabletten: Biocos®, Diabesin®, Diabetase®, espa-formin®, glukobon biomo®, Glukophage®, Mediabet®, Meglucon®, Mescorit®, Met®, Metfogamma®, Siofor®, Thiabet®) sollte für die Dauer von 2 Tagen vor und 2 Tagen nach der Kontrastmittelgabe nicht eingenommen werden, da er in Verbindung mit dem intravenösen Kontrastmittel in äußerst seltenen Fällen zu einer Entgleisung des Stoffwechsels führen kann (Laktatazidose). Befragen Sie hierzu Ihren behandelnden Arzt, welche Alternativen in dieser Zeit in Frage kommen. Insulin spritzende Patienten sollten bei der Wahl der Dosis eventuelle Nüchternzeiten vor Untersuchungen berücksichtigen. Wir bemühen uns, Diabetiker bei Untersuchungen, die nur bei nüchternem Patienten durchgeführt werden, so früh wie möglich einzubestellen. Das zu trinkende Kontrastmittel ist kalorienfrei und enthält keine BEs.
Als Grüner Star oder Glaukom wird eine chronische Erhöhung des Augeninnendrucks bezeichnet. Diese Erkrankung ist eine Gegenanzeige für das Medikament N-Butylscopolamin (Buscopan®), das bei einigen radiologischen Untersuchungen zur kurzzeitigen Hemmung der Eigenbewegung von Magen und Darm gespritzt wird. Bitte machen Sie den Radiologen im Aufklärungsgespräch auf Ihren Grünen Star aufmerksam.
Für länger dauernde Untersuchungen ist eine stabile Herzfunktion notwendig. Röntgenstrahlen und die Schallwellen in der Sonographie haben keinen Einfluß auf die Funktion des Herzschrittmachers. Ein Herzschrittmacher kann jedoch erheblich durch ein Magnetfeld beeinflußt werden, weswegen Herzschrittmacherpatienten nur in absoluten Ausnahmefällen eine Magnetresonanztomographie erhalten können.
Alle Untersuchungen von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren (ausgenommen Notfalluntersuchungen), also auch alle radiologischen Untersuchungen setzen das Einverständnis der Erziehungsberechtigten voraus. Dies ist Bestandteil des bei Aufnahme abgeschlossenen Behandlungsvertrages. Bei einigen Untersuchungen muß die Einverständniserklärung zusätzlich in schriftlicher Form erfolgen. Da wachsendes Gewebe besonders strahlenempfindlich ist, wird ganz besonders genau geprüft, ob Röntgenaufnahmen nicht durch andere bildgebende Untersuchungen (MRT, Ultraschall) ersetzt werden können. Die Bestrahlungsparameter von Röntgenuntersuchungen werden an Alter und Gewicht des Kindes angepaßt. Um Verwacklungen und unnötige Wiederholungsaufnahmen zu vermeiden, ist es erforderlich, unruhige Kinder ruhig zu stellen. Dies kann durch ein Elternteil geschehen, das dann mit in den Röntgenraum hinein darf. (Achtung: Die Mutter darf für den Aufenthalt im Röntgenraum nicht schwanger sein.) Bei länger dauernden Untersuchungen (z.B. CT, MRT) werden ggf. Medikamente zur Beruhigung oder zum Schlafen durch die Ärzte der Kinderklinik verabreicht.
Metallfremdkörper sind beispielsweise Prothesen und Osteosynthesen, Granatsplitter, Gefäßclips, Metallstaub aus beruflicher Tätigkeit, Herzschrittmacher, künstliche Herzklappen und andere Implantate. Röntgenstrahlen können Metall nur sehr schwer durchdringen, beeinflussen das Material jedoch nicht. Allerdings kann es zu Beeinträchtigungen der Beurteilbarkeit der Röntgenaufnahmen kommen, was besonders auf die Computertomographie zutrifft. Sind die Fremdkörper aus ferromagnetischem Metall (z.B. Eisen-, Nickel-, Kobaltlegierungen), ist die Durchführung einer Magnetresonanztomographie gegebenenfalls nicht möglich. Besteht ein Implantat z.B. aus dem nicht-ferromagnetischen Titan, kann eine MRT durchgeführt werden, leidet aber an Artefakten.
Die Nierenfunktion spielt bei radiologischen Untersuchungen nur dann eine Rolle, wenn die intravenöse Gabe eines Kontrastmittels erforderlich ist, da diese Kontrastmittel zu einem sehr großen Teil über die Nieren mit dem Harn wieder aus dem Körper ausgeschieden werden. Alle Patienten sollten nach der Kontrastmittelgabe viel trinken, um die Nierenfunktion zu unterstützen. Patienten mit eingeschränkter Nierenfunktion erhalten vor der Untersuchung von ihrem behandelnden Arzt die Nieren schützende Medikamente (3 x 1 Beutel Acethylcystein-Granulat à 200 mg am Tag vor der Untersuchung und am Untersuchungstag) und eine intravenöse Flüssigkeitsinfusion (isotonische Natriumchlorid-Lösung). Für Patienten mit stark gestörter Nierenfunktion muß gegebenenfalls ein Dialysetermin nach der Untersuchung vereinbart werden.
„Nüchtern“ bedeutet im medizinischen Sinn, daß der Patient für die Dauer von mindestens 4 Stunden nicht gegessen, getrunken, Kaugummi gekaut oder geraucht hat. Es soll sich keine Nahrung mehr im Magen befinden. Dies ist jedoch nur für Untersuchungen des Magens und des Dünndarms erforderlich. Für die Untersuchungen, bei denen Kontrastmittel intravenös verabreicht wird, reicht es aus, in den letzten 4 Stunden vor der Untersuchung nichts mehr gegesssen zu haben. Trinken von Wasser und Fruchtsäften ist erlaubt.
Nein, natürlich nicht. Allerdings gibt es auch diagnostische Untersuchungen mit radioaktiven Substanzen (Szintigraphie). Hier geht nach Verabreichung der Substanz eine geringe, aber meßbare Strahlung vom Patienten aus, auf der das Untersuchungsprinzip beruht. Diese Untersuchungen werden in nuklearmedizinischen Kliniken durchgeführt. Die Nuklearmedizin ist ein eigenständiges Fachgebiet der Medizin.
Da der Mensch kein Sinnesorgan für Röntgenstrahlen und radioaktive Strahlen hat, können sie nur mit Hilfe von Meßinstrumenten nachgewiesen werden. Die Strahlung besitzt die Fähigkeit, beim Auftreffen auf Materie Elektronen aus dem Atomverband abzutrennen. Man spricht von Ionisierung. Im tierischen/menschlichen Gewebe hat dies Auswirkung auf die DNA (Desoxyribonukleinsäure ¾ den genetischen Zellcode) in den Zellen. Innerhalb der Zelle werden Reparaturmechanismen in Gang gesetzt und schadhafte Zellen durch das Immunsystem eliminiert. Dies sind Vorgänge, die ständig auch nach anderen Einflüssen ablaufen. Reichen die Reparaturvorgänge nicht aus, nimmt das Gewebe Schaden. Strahlenschäden werden wie folgt eingeteilt:
In der Diagnostischen Radiologie können wegen der geringen Dosis keine akuten Strahlenschäden hervorgerufen werden. Für Strahlenspätschäden (die
radiogene Entstehung von Krebs nach vielen Jahren) gibt es keine Mindestdosis. Jedoch ist die Eintrittswahrscheinlichkeit von der Höhe der Dosis abhängig. Die Wahrscheinlichkeit, durch die in der radiologischen Diagnostik
verabreichte Dosis Krebs zu bekommen, ist äußerst gering. Bitte bedenken Sie, daß wir ständig der natürlichen und der zivilisationsbedingten Umgebungsstrahlung ausgesetzt sind. Auch das Fliegen in Höhen, wie sie von
Linienflugzeugen erreicht werden, ist mit einer erhöhten Strahlenbelastung verbunden. Auf einem Flug in die USA beispielsweise erhält der Passagier eine mindestens gleich hohe effektive Dosis wie bei einer Röntgenuntersuchung der Lunge. Röntgengeräte unterliegen sowohl in Fertigung als auch Betrieb strengsten Vorschriften und werden regelmäßigen Prüfungen unterzogen. Vor jeder Röntgenuntersuchung, die der behandelnde Arzt anfordert, wägt er sorgfältig den Nutzen der Untersuchung gegen das Risiko der jeweils zu erwartenden Strahlendosis ab. Die Indikation zur Untersuchung wird im Institut für Radiologie von den speziell in diesem Fachgebiet ausgebildeten Ärzten überprüft. Wie die Ärzte des Instituts sind auch die ausführenden oder assistierenden MTAR staatlich geprüfte Fachkräfte.
Schilddrüsenerkrankungen sollten vor der intravenösen Gabe von jodhaltigem Röntgenkontrastmittel dem Radiologen mitgeteilt werden. Sie werden unterteilt in Erkrankungen mit erniedrigter, mit normaler und mit erhöhter Schilddrüsenhormonproduktion. In ersterem Fall hat Ihnen Ihr behandelnder Arzt möglicherweise jod- oder L-Thyroxin-haltige Tabletten verschrieben. In diesem Fall sowie auch bei einer normalen Schilddrüsenhormonproduktion können jodhaltige Röntgenkontrastmittel bedenkenlos verabreicht werden. Bei einer erhöhten Schilddrüsenhormonproduktion, der sogenannten Hyperthyreose, kann es jedoch durch das im Kontrastmittel enthaltene Jod (einem Baustein der Schilddrüsenhormone) zu einer kritisch erhöhten Schilddrüsenstoffwechsellage kommen. Ist die Kontrastmittelgabe trotzdem erforderlich, kann die Aufnahme von Jod in die Schilddrüse medikamentös behindert werden. Hierzu erhält der Patient zwei Tage vor bis zehn Tage nach der Untersuchung Natriumperchlorat-Tropfen (Irenat®).
Schwangere sollten nach Möglichkeit nicht geröntgt werden, um neben vererbbaren Strahlenschäden insbesondere mögliche teratogene Strahlenschäden des Ungeborenen, d.h. eine Schädigung durch Organmißbildung zu vermeiden. Im Embryonalstadium, der Organogenese, ist das Ungeborene besonders empfindlich. Wegen der Verfügbarkeit guter Ultraschalldiagnostik und der Magnetresonanztomographie werden Schwangere nur noch in absoluten Notfällen geröngt, und dann sehr dosissparend. Nur wenn die Dosisberechnung für das Ungeborene eine Äquivalentdosis zwischen 100 und 200 mSv (Millisievert) ergibt, ist ein Schwangerschaftsabbruch indiziert, sofern die Schwangere dies wünscht. Ab 200 mSv wird ein Schwangerschaftsabbruch empfohlen. Zum Vergleich: Die Äquivalentdosis einer Thoraxaufnahme beim Erwachsenen beträgt etwa 0,3 mSv, so daß ein Wert von 100 mSv erst nach mehr als 300 Thoraxaufnahmen erreicht wird. Ist eine Schwangerschaft fraglich, sollte die Röntgenuntersuchung außer in Notfällen bis zum Beginn des nächsten Menstruationszyklus verschoben werden, denn in den ersten 10 Tagen nach Beginn der Menstruation ist eine Schwangerschaft am unwahrscheinlichsten.
Ambulante Patienten müssen einen Überweisungsschein einer der Fachambulanzen des St. Johannes-Hospitals oder eines berufsgenossen- schaftlichen Versicherungsträgers vorlegen. Überweisungen zur Radiologie, die von niedergelassenen Arztpraxen ausgestellt worden sind, dürfen wegen einer fehlenden Ermächtigung der Kassenärztlichen Vereinigung nicht angenommen werden. In diesem Fall müssen Sie sich an eine Praxis eines niedergelassenen Radiologen wenden. Hiervon ausgenommen sind privat versicherte Patienten, die sich auch direkt an das Vorzimmer von Prof. Erlemann richten können (Tel. 0203-546-2661).
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